Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Wohlfahrtspflegeverbandes klar, der Leistungen im öffentlichen Rettungsdienst eines Landkreises erbrachte (Urteil vom 16.12.2021, V R 19/21). Mit dem Finanzamt war strittig, ob die gegenüber den Sozialleistungsträgern durchgeführte Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung für andere Rettungsdienste ein Zweckbetrieb war. Besteuert wurden die Leistungen nicht, weil der Verband die Überschüsse in diesem Bereich mit Verlusten aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verrechnen konnte. Entsprechend war keine Körperschaftsteuer fällig und das Finanzamt erließ einen Nullbescheid. Der Verband wollte die Frage der Zweckbetriebszuordnung aber gerichtlich klären und klagte gegen den Bescheid.
Der Bundesfinanzhof wies die Klage als unzulässig ab. Er bezog sich dabei auf den Grundsatz, dass eine solche Anfechtungsklage nur möglich ist, wenn der Steuerpflichtige durch den Bescheid, gegen den er klagt, beschwert ist. Eine solche Beschwer durch einen Steuerbescheid – so der BFH – ergibt sich grundsätzlich aus der Steuerfestsetzung. Die Klagebefugnis setzt aber nach § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung voraus, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt ist. Eine auf 0 Euro lautende Steuerfestsetzung belastet den Steuerpflichtigen aber regelmäßig nicht.
Anders ist das nur dann, wenn mit einem solchen Nullbescheid zugleich die Gemeinnützigkeit entzogen wird. Hier ist eine Anfechtungsklage möglich, weil der Verlust der Gemeinnützigkeit wegen des fehlenden Spendenabzugs unmittelbare Nachteile für die gemeinnützige Einrichtung bringt.
Quelle: Vereinsknowhow